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Jugendhilfe in Cottbus

Begleiteter Umgang

Begleiteter Umgang

Kurzkonzept

Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen (§ 1684 BGB) aber auch zu Personen, zu denen das Kind Bindungen aufgebaut hat und die für seine weitere Entwicklung förderlich sind (§ 1685 BGB). Somit haben bspw. Großeltern, Stiefeltern oder Pflegeeltern ein Recht auf Umgang, wenn er dem Wohl des Kindes dient. Ebenso ist auch der Umgang für leibliche, nicht rechtliche Väter (§ 1686a) möglich.

Der begleitete Umgang stellt eine befristete Maßnahme dar. Ziel sollte es immer sein, dass die Beteiligten eine Umgangsregelung zum Wohl des Kindes finden, die ohne professionelle Hilfe auskommt.

Unsere langjährigen Erfahrungen im ambulanten Bereich der Hilfen zur Erziehung zeigen, dass sich Aufträge, Umgänge zu begleiten, teilweise in der Hilfeplanung wiederfinden, wenn einzelne Kinder stationär untergebracht wurden und die Familie durch eine ambulante Hilfe begleitet wird.

Die Leistung des begleiteten Umganges in Cottbus bezieht sich auf Umgangsgestaltungen

  • entsprechend der Regelung § 18,3 SGB VIII
  • im Rahmen laufender Hilfeplanungen bei stationären Hilfen nach § 33 / 34 SGB VIII
  • im Rahmen laufender Hilfeplanungen ambulanter Hilfen
  • während einer Inobhutnahme gem. § 42 SGB VIII
  • während sich anschließend angezeigter familiengerichtlicher Verfahren gem. § 1666 BGB

Im Rahmen stationärer Hilfen ist die Förderung der Kontakte zu den Eltern bzw. anderen wichtigen Bezugspersonen in der Regel ein fester Bestandteil der verhandelten Leistung mit der aufnehmenden Einrichtung bzw. den Pflegepersonen. Aber auch hier kann es im Einzelfall angezeigt sein, die Umgangsgestaltung einer neutralen Person zu übertragen bzw. den Umgang an neutralen Orten unter Begleitung stattfinden zu lassen. Insbesondere in Situationen, in denen die Konflikte zwischen den umgangsberechtigten Personen und der Einrichtung/Pflegefamilie eine dem Kindeswohl dienliche Umgangsgestaltung nicht ermöglicht.

Zielgruppe

Der Begleitete Umgang richtet sich an:

  • Kinder und Jugendliche, die Umgang zu einem Elternteil wünschen
  • Eltern minderjähriger Kinder, die getrennt leben und Schwierigkeiten bei der Kontaktanbahnung und/oder bei der angemessenen Durchführung des Umgangs haben
  • Eltern minderjähriger Kinder, die getrennt leben und nicht in der Lage sind, eine einvernehmliche Regelung zum Umgang zu treffen und einzuhalten was zu massiven Belastungen der Eltern-Kind-Beziehung führt und/oder das Kindeswohl gefährdet
  • Personen im Sinne des § 1685 BGB, wenn der Umgang dem Kindeswohl dienlich ist und die Beteiligten außerstande sind, allein eine einvernehmliche Regelung zu treffen
  • leibliche, nicht rechtliche Väter im Sinne des § 1686a BGB, wenn der Umgang dem Kindeswohl dienlich ist und die Beteiligten außerstande sind, allein eine einvernehmliche Regelung zu treffen
  • die bereits Hilfe zur Erziehung erhalten

Leistungsangebot

Die Entscheidung, welche Form und in welchem Umfang der Begleitete Umgang gewährt wird, ergibt sich aus den Absprachen mit dem zuständigen Jugendamt im Rahmen der Hilfeplanung oder aus dem Ergebnis eines familiengerichtlichen Verfahrens.

Begleitete Übergabe

Ist ein Angebot an Eltern, die Unterstützung bei der "Übergabe" Situation benötigen, da diese immer wieder zu massiven Konflikten führt. Hier kommt dem Umgangsbegleiter die Vermittlerrolle zu; entstehende Konflikte können sofort entschärft werden. Die Eltern bzw. dritte Personen sollen befähigt werden, die Übergabesituationen im Interesse des Kindes zu gestalten.

Begleiteter Umgang

Ist ein Angebot zur Ermöglichung der Eltern-Kind-Kontakte bei bestehenden Konflikten auf der Elternebene. Eine indirekte Gefährdung des Kindes kann hierbei nicht ausgeschlossen werden. Die Umgangsbegleitung hat eine beratende Funktion; vermittelt zwischen den Beteiligten und moderiert in Konfliktgesprächen. Während der Begleitung der Umgangskontakte liegt der Schwerpunkt auf der Stärkung der Eltern-Kind-Interaktion. Durch Beratungsgespräche wird unmittelbar Einfluss genommen.

Kontrollierter/Geschützter Umgang

Diese Form des begleiteten Umgangs wird insbesondere bei Fällen von vermuteter oder realer Kindesmisshandlung bzw. sexuellen Missbrauchs und/oder bei einem laufenden Ermittlungsverfahrens in Betracht gezogen. Auch bei psychischen Beeinträchtigungen des umgangsberechtigten Elternteils stellt der geschützte Umgang eine Form dar, dem Kind im geschützten Rahmen Kontakt zum nicht betreuenden Elternteil zu ermöglichen.

Räumlichkeiten

Die begleiteten Umgänge können ambulant aufsuchend oder in kindgerecht ausgestatteten Räumen des Trägers in der Schmellwitzer Straße 93 in Cottbus stattfinden.

Team

Die Leistungen des Begleiteten Umgangs werden durch sozialpädagogische Fachkräfte des Teams ambulante Hilfen zur Erziehung erbracht.

Ansprechpartnerin:
Frau Linda Röming (Teamleitung)
Telefon:
(0355) 499 77 71
(01512) 096 78 78
Anschrift:
Märkisches Sozial- und Bildungswerk e.V.
Ambulante Hilfen zur Erziehung
Schmellwitzer Straße 93
03044 Cottbus